Mit kleinem Geld fürs Eigenheim sparen: Was die Altersvorsorge-Förderung bringt

Warum kleine Beiträge besonders viel Zulage bekommen, wann das alte Riester-Recht günstiger ist und wofür du gefördertes Geld beim Eigenheim einsetzen darfst.

Du hast wenig Geld übrig und denkst, fürs Sparen lohnt sich das nicht? Bei der staatlich geförderten Altersvorsorge ist es oft umgekehrt: Gerade kleine Beiträge bekommen im Verhältnis besonders viel vom Staat dazu, vor allem mit Kindern. Und das Geld musst du nicht bis zur Rente liegen lassen. Unter bestimmten Bedingungen darfst du es für dein Eigenheim einsetzen. Hier erfährst du, was ab 2027 neu ist, warum das neue Recht den meisten mit Kindern mehr bringt, wann das alte Recht trotzdem günstiger sein kann und wofür du das Geld beim Hauskauf verwenden darfst. Alle Rechenbeispiele sind fiktiv, die Fördersätze stammen aus dem Gesetz.

Kurz erklärt

  • Ab 2027 gibt es neue geförderte Verträge, zum Beispiel ein Altersvorsorgedepot. Auch ein Bausparvertrag kann weiter ein geförderter Vertrag sein (Quelle: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156).
  • Neu: Auf die ersten 360 Euro im Jahr legt der Staat 50 Prozent drauf, dazu bis zu 300 Euro je Kind. Du musst aber mindestens 120 Euro im Jahr selbst einzahlen.
  • Wer 25 bis 30 Euro im Monat einzahlen kann, bekommt im neuen Recht so viel oder mehr Zulage als bisher. Nur wer wirklich nur 5 bis 10 Euro im Monat schafft, fährt mit dem alten Recht oft besser. Ein Vertrag nach altem Recht lässt sich nur noch bis 31.12.2026 abschließen.
  • Gefördertes Geld darfst du für Kauf, Bau, Tilgung, Genossenschaftsanteile oder bestimmte Umbauten nutzen, wenn dein Vertrag das vorsieht.
  • Gefördertes Vorsorgevermögen ist grundsätzlich vor Pfändung geschützt und zählt bei Bürgergeld und Grundsicherung nicht als Vermögen.

Was ist die staatliche Altersvorsorge-Förderung überhaupt?

Du zahlst Geld in einen zertifizierten Vertrag ein, und der Staat gibt Zulagen dazu. Das kennst du vielleicht unter dem Namen Riester. Im Mai 2026 hat der Gesetzgeber diese Förderung neu geregelt (Quelle: Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156). Die wichtigsten Punkte für dich:

  • Altersvorsorgedepot: Ab 2027 kann ein Depot mit Fonds gefördert werden. Es gibt dabei keine Pflicht, am Ende eine bestimmte Summe garantiert zu bekommen. Das Geld kann also schwanken.
  • Standarddepot: Eine einfache Variante mit gedeckelten Kosten. Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Stand 05/2026).
  • Bausparvertrag als geförderter Vertrag: Ein Bausparvertrag mit Anspruch auf ein Darlehen fürs Wohnen kann weiter als Altersvorsorgevertrag gelten. Das Darlehen muss bis zum 68. Lebensjahr getilgt sein (Quelle: § 1 Abs. 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz). Das ist der klassische Wohn-Riester-Weg.
  • Garantieprodukte: Daneben gibt es Verträge, bei denen zu Rentenbeginn 80 oder 100 Prozent deiner Beiträge garantiert sind.

Wichtig: Seit dem Gesetz ist klar, dass ab 2027 keine neuen Verträge nach altem Riester-Recht mehr abgeschlossen werden. Bestehende Verträge laufen weiter (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Stand 05/2026).

Warum bringen die Zulagen bei kleinen Beiträgen so viel?

Weil der Staat auf die ersten Euro den höchsten Prozentsatz drauflegt. Nach neuem Recht gilt ab dem Beitragsjahr 2027 (Quelle: § 84 bis § 86 EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes):

  • Grundzulage: 50 Prozent auf deine Beiträge bis 360 Euro im Jahr. Auf den Teil zwischen 360 und 1.800 Euro gibt es 25 Prozent. Höchstens sind es 540 Euro im Jahr.
  • Kinderzulage: Für jedes Kind, für das du Kindergeld bekommst, gibt der Staat 100 Prozent deiner Beiträge dazu, höchstens 300 Euro pro Kind. Die volle Kinderzulage gibt es also ab 300 Euro eigenem Beitrag im Jahr.
  • Mindesteigenbeitrag: Zulagen gibt es nur, wenn du mindestens 120 Euro im Jahr selbst einzahlst. Das sind 10 Euro im Monat.
  • Bonus für Junge: Wer zu Beginn des Jahres noch keine 25 ist, bekommt einmalig 200 Euro extra.

Was heißt das in Zahlen? Wer 30 Euro im Monat spart, also 360 Euro im Jahr, bekommt 180 Euro Grundzulage. Wer 150 Euro im Monat spart, also 1.800 Euro im Jahr, bekommt 540 Euro. Der kleine Sparer erhält 50 Prozent auf seinen Beitrag, der große nur 30 Prozent. Mit Kindern wird der Unterschied noch größer: Bei 300 Euro Eigenbeitrag und einem Kind gibt es 150 Euro Grundzulage plus 300 Euro Kinderzulage, also mehr Zulage als eigener Beitrag (Quelle: Verband der Privaten Bausparkassen, Stand 03/2026).

Hand wirft eine Euromünze in eine Spardose in Hausform
Schon kleine Beiträge können hohe Zulagen auslösen. Symbolbild, KI-generiert.

Altes Riester-Recht oder neues Recht: Was ist für dich günstiger?

Die gute Nachricht zuerst: Wer im Jahr 300 bis 360 Euro einzahlen kann, also 25 bis 30 Euro im Monat, bekommt im neuen Recht mit Kindern so viel oder mehr Zulage als bisher – bei 360 Euro sind das 180 Euro Grundzulage plus 300 Euro je Kind. Das alte Recht ist nur dann besser, wenn du wirklich nur sehr wenig einzahlen kannst. Der Grund ist der sogenannte Sockelbetrag.

Altes Recht (Verträge, die vor 2027 abgeschlossen sind): Die Grundzulage beträgt 175 Euro, die Kinderzulage 300 Euro für Kinder ab Geburtsjahr 2008 und 185 Euro für ältere Kinder (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Stand 05/2026). Um die volle Zulage zu bekommen, zahlst du 4 Prozent deines beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens ein, abzüglich der Zulagen. Mindestens sind es aber nur 60 Euro im Jahr, der Sockelbetrag (Quelle: § 86 EStG alte Fassung). Zahlst du weniger als nötig, werden die Zulagen anteilig gekürzt.

Neues Recht (ab 2027): Die Zulagen hängen direkt an deinem Beitrag. Bei 120 Euro gibt es 60 Euro Grundzulage. Und auch die Kinderzulage wächst nur mit deinem eigenen Beitrag: Für die vollen 300 Euro pro Kind musst du selbst 300 Euro einzahlen.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass bei Altverträgen oft 60 Euro für die volle Zulage reichen, während bei Neuverträgen 360 Euro nötig sind. Sie rät, alte Verträge nicht vorschnell aufzugeben (Quelle: Verbraucherzentrale, Stand 07/2026).

Rechenbeispiel 1 (fiktiv): Alleinerziehend mit zwei Kindern

Angenommen: Eine alleinerziehende Mutter hatte im Vorjahr 18.000 Euro beitragspflichtiges Einkommen. Sie bekommt für zwei Kinder (geboren nach 2008) Kindergeld.

Eigenbeitrag im JahrAltes Recht: ZulagenNeues Recht: Zulagen
60 Euro775 Euro (175 + 2 × 300)0 Euro (unter 120 Euro)
120 Euro775 Euro300 Euro (60 + 2 × 120)
300 Euro775 Euro750 Euro (150 + 2 × 300)
360 Euro775 Euro780 Euro (180 + 2 × 300)

So rechnest du nach: Im alten Recht wären 4 Prozent von 18.000 Euro 720 Euro. Davon gehen 775 Euro Zulagen ab. Das Ergebnis ist kleiner als null, also gilt der Sockelbetrag von 60 Euro. Für 5 Euro im Monat gäbe es die vollen 775 Euro. Im neuen Recht braucht sie 30 Euro im Monat, um ungefähr gleich viel zu bekommen. Mehr zu deiner Situation findest du auf der Seite Alleinerziehende und Familien.

Rechenbeispiel 2 (fiktiv): Familie mit drei Kindern

Angenommen: Ein Elternteil hatte im Vorjahr 30.000 Euro beitragspflichtiges Einkommen. Die drei Kinder sind nach 2008 geboren, und die Kinderzulagen sind diesem Elternteil zugeordnet.

Eigenbeitrag im JahrAltes Recht: ZulagenNeues Recht: Zulagen
125 Euro1.075 Euro (175 + 3 × 300)437,50 Euro (62,50 + 3 × 125)
300 Euro1.075 Euro1.050 Euro (150 + 3 × 300)
360 Euro1.075 Euro1.080 Euro (180 + 3 × 300)

So rechnest du nach: 4 Prozent von 30.000 Euro sind 1.200 Euro. Abzüglich 1.075 Euro Zulagen bleiben 125 Euro Mindesteigenbeitrag im alten Recht. Im neuen Recht sind 300 bis 360 Euro nötig, um auf denselben Betrag zu kommen. Ist der andere Elternteil verheiratet und mittelbar über den Partner förderberechtigt, kann er nach neuem Recht mit eigenen 120 Euro zusätzlich 60 Euro Grundzulage bekommen, höchstens 175 Euro (Quelle: § 79 und § 84 EStG neue Fassung). Wem die Kinderzulage zugeordnet wird, solltest du dir für deinen Fall erklären lassen.

Rechenbeispiel 3 (fiktiv): Kleines Einkommen ohne Kinder

Angenommen: Eine Person ohne Kinder hatte im Vorjahr nur 5.000 Euro beitragspflichtiges Einkommen. 4 Prozent davon sind 200 Euro, abzüglich 175 Euro Zulage bleiben 25 Euro. Das liegt unter dem Sockelbetrag, also reichen 60 Euro im Jahr. Dafür gibt es im alten Recht die vollen 175 Euro. Im neuen Recht gibt es für 60 Euro gar nichts, für 120 Euro nur 60 Euro und für 350 Euro die 175 Euro.

Ehrlich gesagt: Bei etwas höherem Einkommen schrumpft der Vorteil. Mit 12.000 Euro Vorjahreseinkommen läge der Mindesteigenbeitrag im alten Recht schon bei 305 Euro, und das neue Recht wäre ab etwa 350 Euro Beitrag gleich gut oder besser. Es kommt also wirklich auf deine Zahlen an.

Wichtig, Frist 31.12.2026: Verträge, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen werden, laufen nach altem Recht weiter (Quelle: § 52 Abs. 50a EStG neue Fassung). Ob Anbieter jetzt noch Verträge nach altem Recht anbieten, ist unterschiedlich. Und es gibt einen Haken: Schließt du ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag ab, gilt das neue Recht automatisch auch für deine alten Verträge (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Stand 05/2026). Ein freiwilliger Wechsel ins neue Recht ist unwiderruflich. Wir empfehlen dir keinen Abschluss. Aber wenn du wenig verdienst oder Kinder hast: Lass dir das vor dem 31.12.2026 durchrechnen.

Wofür darfst du das Geld beim Eigenheim verwenden?

Das geförderte Geld darfst du vor Rentenbeginn ganz oder teilweise für eine selbst genutzte Wohnung einsetzen. Das Gesetz nennt das Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (Quelle: § 92a EStG). Erlaubt sind:

  • Kauf oder Bau einer Wohnung oder eines Hauses, also als Eigenkapital
  • Tilgung eines Darlehens, das du für Kauf oder Bau aufgenommen hast
  • Genossenschaftsanteile, wenn du dadurch eine Genossenschaftswohnung selbst bewohnst
  • Barrierereduzierender Umbau oder energetische Sanierung, ausgeführt von Fachleuten und mit Nachweis. Für dieselben Kosten darfst du dann keine andere Steuerermäßigung nutzen.

Die Wohnung muss deine Hauptwohnung sein und in Deutschland oder einem anderen Staat der EU oder des EWR liegen (Quelle: § 92a EStG).

Welche Beträge gelten wann?

Zeitpunkt der VerwendungWas gilt
bis 31.12.2027Altes Recht, auch für neue Verträge: Kauf oder Bau ab 3.000 Euro, bei teilweiser Entnahme müssen mindestens 3.000 Euro im Vertrag bleiben. Umbau ab 6.000 Euro (innerhalb von drei Jahren nach Kauf) oder ab 20.000 Euro.
ab 01.01.2028Neues Recht: einheitlich mindestens 3.000 Euro eingesetztes Kapital, auch für Umbau und energetische Sanierung.

(Quelle: § 52 Abs. 51a und § 92a EStG; Bundesrat-Drucksache 206/26)

Der Vertrag muss die Entnahme erlauben

Früher musste jeder geförderte Vertrag die Entnahme fürs Wohnen ermöglichen. Nach neuem Recht darf der Anbieter das anbieten, muss es aber nicht. Das gilt auch für das Altersvorsorgedepot. Wenn du das Geld später für ein Eigenheim nutzen willst, schau vor dem Abschluss in die Vertragsbedingungen.

Was später mit der Steuer passiert

Geschenkt ist das Geld nicht für immer. Was du fürs Eigenheim entnimmst, wird auf einem sogenannten Wohnförderkonto vermerkt und im Alter versteuert. Nach neuem Recht, also bei Verwendung ab 2028, wird der Betrag nach Rentenbeginn auf fünf Jahre verteilt mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert. Verkaufst oder vermietest du die Wohnung vorher, wird das Konto meist auf einmal steuerpflichtig. Ausnahmen gibt es, etwa wenn du innerhalb bestimmter Fristen wieder eine eigene Wohnung kaufst (Quelle: § 92a Abs. 3 EStG neue Fassung). Wer im Alter wenig Einkommen hat, zahlt darauf oft wenig Steuer. Rechne es trotzdem mit ein.

Warum hilft gefördertes Eigenkapital bei der Bank?

Für die Bank ist das entnommene Geld ganz normales Eigenkapital. Jeder Euro, den du in den Kauf steckst, muss nicht geliehen werden. Das senkt die Darlehenssumme und damit die Rate. Mit einem geförderten Bausparvertrag kommt ein weiterer Vorteil dazu: In der Darlehensphase gelten deine Tilgungen als Beiträge, und die Zulagen fließen zusätzlich in die Tilgung (Quelle: § 82 Abs. 1 EStG; Branchenangaben, Stand 07/2026). Wie Banken mit wenig Eigenkapital umgehen, liest du auf der Seite Finanzierung ohne Eigenkapital. Ob die Rate am Ende tragbar ist, entscheidet die Haushaltsrechnung der Bank.

Die Altersvorsorge-Förderung lässt sich mit anderen Hilfen verbinden, zum Beispiel mit zinsgünstigen Darlehen oder der Förderung deines Bundeslandes. Einen Überblick findest du unter Förderung Wohneigentum.

Ist das Geld geschützt, wenn es finanziell eng wird?

Ja, weitgehend. Das ist für viele mit kleinem Einkommen oder Schulden ein wichtiger Punkt.

  • Pfändung: Gefördertes Altersvorsorgevermögen, die geförderten Beiträge und der Anspruch auf Zulagen sind nicht übertragbar (Quelle: § 97 EStG). Nicht übertragbare Forderungen sind grundsätzlich nicht pfändbar (Quelle: § 851 ZPO).
  • Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende: Altersvorsorge, die nach Bundesrecht ausdrücklich gefördert wird, zählt nicht als Vermögen (Quelle: § 12 SGB II).
  • Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter: Auch hier bleibt nach § 10a EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen geschützt (Quelle: § 90 Abs. 2 SGB XII).

Die Grenzen: Der Schutz gilt nur für den geförderten Teil. Zahlst du mehr ein, als gefördert wird, kann dieser Teil anders behandelt werden. Geld, das schon auf deinem Girokonto liegt, ist nicht mehr automatisch geschützt. Und ob spätere Auszahlungen als Einkommen angerechnet werden, ist eine eigene Frage. Bei Schulden oder Leistungsbezug lass dich im Einzelfall beraten, zum Beispiel bei einer Schuldnerberatung.

Wie schützt du dich vor teuren Verträgen?

Die Reform bringt viele neue Angebote, und nicht jedes ist gut. Die Verbraucherzentrale warnt ausdrücklich vor Verkaufsfallen beim neuen Depot (Quelle: Verbraucherzentrale, Stand 07/2026). Achte auf diese Punkte:

  • Lass dir die Kosten schriftlich zeigen. Beim Standarddepot sind sie auf 1,0 Prozent gedeckelt.
  • Unterschreib nichts unter Zeitdruck, schon gar nicht am Telefon oder an der Haustür.
  • Lass dir erklären, ob ein Neuabschluss deine alten Verträge ins neue Recht umstellt.
  • Bei der Baufinanzierung gilt: Seriöse Vermittler verlangen keine Vorkosten. Sie werden erst bezahlt, wenn der Darlehensvertrag zustande kommt (Quelle: § 655c BGB).

Woran du seriöse Hilfe erkennst, liest du auf der Seite Seriöse Hilfe statt Abzocke.

Lohnt sich das Sparen mit wenig Geld wirklich?

Oft ja, gerade mit Kindern. 10 bis 30 Euro im Monat können mit Zulagen in einigen Jahren ein spürbarer Grundstock werden. Ein Haus finanziert das allein nicht. Aber es kann den Unterschied machen, ob du die Kaufnebenkosten selbst tragen kannst. Wichtig ist, dass der Beitrag dauerhaft in dein Budget passt. Ein Notgroschen für kaputte Waschmaschinen geht vor. Wie Banken bei kleinem Einkommen rechnen, erfährst du auf der Seite Hauskauf mit geringem Einkommen.

Alle Wege im Überblick: Förderung, Eigenleistung, Nebenkosten und Bankrechnung findest du gebündelt unter Hauskauf mit wenig Geld: Alle Wege 2026.

Häufige Fragen

Bekomme ich die Zulagen auch mit Bürgergeld?

Das hängt davon ab, ob du selbst förderberechtigt bist, zum Beispiel weil du rentenversicherungspflichtig arbeitest. Verheiratete können auch über den Partner mittelbar förderberechtigt sein. Lass das für deinen Fall prüfen. Das angesparte geförderte Geld zählt beim Bürgergeld nicht als Vermögen.

Muss ich für die Kinderzulage selbst einzahlen?

Ja. Nach neuem Recht gibt der Staat pro Kind 100 Prozent deines Beitrags dazu, höchstens 300 Euro. Für die volle Kinderzulage brauchst du also 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr.

Was passiert mit meinem alten Riester-Vertrag?

Er läuft nach altem Recht weiter. Er wird nur umgestellt, wenn du es unwiderruflich erklärst oder ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließt.

Kann ich das Depot-Guthaben für den Hauskauf nehmen?

Ja, wenn dein Vertrag die Entnahme vorsieht und du mindestens 3.000 Euro einsetzt. Die Wohnung musst du selbst bewohnen.

Darf ich mit dem Geld auch einen Kredit tilgen?

Ja. Erlaubt ist die Tilgung eines Darlehens, das du für Kauf oder Bau deiner selbst genutzten Wohnung aufgenommen hast.

Ist das Geld vor Gläubigern sicher?

Gefördertes Altersvorsorgevermögen ist grundsätzlich nicht pfändbar. Das gilt nicht für Geld, das du über die Förderung hinaus einzahlst, und nicht für Geld, das schon ausgezahlt auf deinem Konto liegt.

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