Wenn die Rate plötzlich nicht mehr passt – nach Jobverlust, Krankheit, Trennung oder weil die Anschlussfinanzierung teurer wurde –, ist der erste Impuls oft: aussitzen und hoffen. Das ist der teuerste aller Wege. Denn eine Bank hat viele Möglichkeiten, dir zu helfen, solange noch keine Raten ausgefallen sind. Nach der dritten Mahnung schrumpft der Spielraum dramatisch. Dieser Ratgeber zeigt, was in welcher Phase noch geht.
Vier Phasen – vier Handlungsspielräume
| Phase | Was noch möglich ist |
|---|---|
| Es wird absehbar eng | Tilgung senken, Stundung, Umschuldung – alle Wege offen |
| Erste Rate ausgefallen | Ratenpause, Anpassung – noch guter Spielraum |
| Mehrere Raten offen | Verhandlung schwieriger, Kündigung droht |
| Darlehen gekündigt | meist nur noch freihändiger Verkauf |
Der Unterschied zwischen Zeile eins und Zeile vier ist nicht das Problem – es ist derselbe Engpass. Der Unterschied ist der Zeitpunkt, zu dem du handelst.
Was die Bank anbieten kann
- Tilgungssatz senken: Der wirksamste Schritt. Von 3 % auf 1 % Tilgung kann die Rate um mehrere hundert Euro senken. Die Laufzeit verlängert sich – aber die Finanzierung läuft weiter.
- Tilgungsaussetzung: Für einige Monate zahlst du nur die Zinsen. Sinnvoll bei absehbar vorübergehenden Engpässen.
- Stundung: Raten werden ausgesetzt und später nachgeholt oder angehängt.
- Zinsbindung verlängern: Eine längere Laufzeit senkt die Rate bei gleicher Restschuld.
- Umschuldung: Teure Konsumkredite in die Baufinanzierung integrieren – das senkt die Gesamtbelastung oft deutlich, siehe Umschuldung.

So bereitest du das Gespräch vor
- Zahlen zusammenstellen: aktuelles Einkommen, alle Ausgaben, alle Verbindlichkeiten. Ehrlich und vollständig.
- Ursache benennen: Ist der Engpass vorübergehend (Krankheit, Kurzarbeit) oder dauerhaft (Rentenbeginn, Trennung)? Davon hängt die passende Lösung ab.
- Eigenen Vorschlag mitbringen: „Ich könnte 780 statt 1.150 Euro zahlen“ ist ein Gesprächsangebot. „Es geht nicht mehr“ ist keins.
- Schriftlich festhalten, was vereinbart wurde.
Wer mit konkreten Zahlen und einem Vorschlag kommt, wird anders behandelt als jemand, der erst auf die Mahnung reagiert.
Wenn Verkaufen die richtige Entscheidung ist
Manchmal trägt die Finanzierung dauerhaft nicht mehr. Dann ist ein freihändiger Verkauf fast immer die bessere Lösung als die Zwangsversteigerung – dort werden regelmäßig deutlich unter Marktwert liegende Erlöse erzielt, und die Restschuld bleibt dir trotzdem.
Beim freihändigen Verkauf bestimmst du Zeitpunkt, Makler und Preisvorstellung mit. Meist stimmt die Bank zu, weil sie dabei mehr erlöst. Wichtig ist, das Gespräch selbst zu suchen, statt es zu vermeiden. Zur Vorfälligkeitsentschädigung: Beim Verkauf einer selbst genutzten Immobilie sind Banken oft verhandlungsbereit – auch das lässt sich ansprechen.
Kostenlose Hilfe außerhalb der Bank
Wenn mehrere Verpflichtungen zusammenkommen, hilft eine anerkannte Schuldnerberatung – bei Caritas, Diakonie, AWO oder den Verbraucherzentralen. Diese Beratung ist kostenlos, unabhängig und erfahren im Umgang mit Banken. Meide dagegen Anbieter, die gegen Vorkasse „Entschuldung“ versprechen – das Muster ähnelt dem bei unseriösen Kreditangeboten, siehe Kredit trotz SCHUFA.
Rate wird eng – was ist möglich?
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Häufige Fragen
Ab wann kann die Bank kündigen?
Wenn Rückstände über mehrere Raten auflaufen und trotz Mahnung nicht ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber knüpft die Kündigung an bestimmte Voraussetzungen – wer frühzeitig verhandelt, kommt regelmäßig gar nicht so weit.
Kostet eine Ratenanpassung Gebühren?
Ein vertraglich vereinbartes Tilgungssatzwechselrecht ist meist kostenlos. Individuelle Anpassungen können Gebühren auslösen – vorher klären.
Schadet ein Gespräch meiner Bonität?
Nein. Ein Gespräch über eine Anpassung wird nicht gemeldet. Gemeldet werden ausgefallene Zahlungen – also genau das, was du durch das Gespräch verhinderst.
Was ist bei Trennung mit dem gemeinsamen Darlehen?
Der Vertrag läuft unverändert weiter, beide haften gesamtschuldnerisch. Eine Entlassung aus der Haftung braucht die Zustimmung der Bank und den Nachweis, dass der Verbleibende die Rate allein tragen kann.
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